Die Prüfung bezieht sich auf gespeicherte Buchungen. Ein Abschluss bestätigt keine Abgabe bei VIETour.
Geschlossene Monate behalten ihren Abschlussstand. Änderungen an betroffenen Buchungen erfordern das Wiederöffnen. Das Paket enthält PDF, CSV und Einstellungen; externe Originalbelege sind nicht enthalten.
Für das Airbnb-Modell „nur Gastgeber zahlt“: Der Gast zahlt den Inseratspreis, Airbnb behält die Gebühr davon ein, die Ortstaxe steckt im Preis. Die Rechnung zeigt, was dir je Aufenthalt bleibt, und welcher Nachtpreis unter anderen Bedingungen — etwa 8 % Ortstaxe ab 01.07.2027 — gleich viel übrig ließe.
Jede Buchung wird in einzelne Nächte zerlegt. Jede Nacht bekommt den Satz, der an diesem Datum gilt, und fällt in den Meldemonat, in dem sie beginnt. Das Entgelt wird gleichmäßig auf die Nächte verteilt — bei stark schwankenden Nachtpreisen ist das eine Näherung.
Angewendete Schlüsselzahlen der Stadt Wien auf den Betrag inklusive enthaltener Ortstaxe:
Rechtsgrundlage der Erhöhung: LGBl. für Wien Nr. 2/2026, ausgegeben am 23.02.2026. Artikel I ersetzt in § 14 WTFG „3,2 vH“ durch „5 vH“ (Z 2) und anschließend „5 vH“ durch „8 vH“ (Z 3). Artikel II setzt Z 1 und 2 mit 01.07.2026 in Kraft, Z 3 mit 01.07.2027. Beide Stufen sind damit bereits kundgemachtes Recht, die zweite ist keine bloße Ankündigung. Eine Übergangsregelung für vorher getätigte Buchungen enthält das Gesetz nicht — maßgeblich ist, wann die Nacht stattfindet, nicht wann gebucht wurde.
Bemessungsgrundlage: § 12 Abs. 1 WTFG: „Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.“ Nicht dazu gehören nach Abs. 2 nur die Umsatzsteuer und das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß. Bis 30.06.2026 kam der 11 %-Pauschalabzug nach § 12 Abs. 2 lit. c dazu; diese lit. c ist durch Art. I Z 1 LGBl. für Wien Nr. 2/2026 mit 01.07.2026 entfallen — die Schlüsselzahl 2,7691 % der MA 6 rechnet ihn noch ein.
Abzugsfähig ist damit sonst nichts. Die Reinigungsgebühr gehört hinein: Die MA-6-FAQ (Frage 15) hält fest, dass zum Entgelt „alles“ zählt, „was die Gäste für den Aufenthalt in einer Unterkunft aufzuwenden haben“, und die Endreinigung eine damit verbundene Nebenleistung ist — ebenso das BFG am 23.04.2024 zu RV/7400107/2023. Ob du selbst putzt oder eine Reinigungskraft bezahlst, ändert daran nichts — die Bemessungsgrundlage kennt keine Kostenseite, maßgeblich ist allein, was der Gast aufwendet. Dasselbe gilt für Zuschläge wie Late Check-out, Early Check-in, Upgrade oder Haustier (FAQ 13). Garage, Wellness oder Barkonsumation, die erst vor Ort separat anfallen, zählen in der Regel nicht dazu.
Servicegebühren beider Seiten zählen. Die von Airbnb einbehaltene Gastgebergebühr mindert die Bemessungsgrundlage nicht — deshalb wird von der Auszahlung hochgerechnet. Ohne hinterlegte UID stellt Airbnb Ireland 20 % österreichische Umsatzsteuer auf diese Gebühr in Rechnung, der Abzug von der Auszahlung beträgt dann 3,6 % statt 3,0 %. Über 255 Buchungen aus sieben Jahren lag er durchgehend bei 3,6 % — anders als die Gast-Servicegebühr ist dieser Satz also stabil. Die Gast-Servicegebühr gehört nach FAQ 16 ebenfalls in die Bemessungsgrundlage: Service- und Plattformgebühren, die dem Gast in Rechnung gestellt werden, sind „ein Entgeltbestandteil des Beherbergungsentgelts im Sinne des § 12 WTFG“. Dazu passt § 11 Abs. 1 letzter Satz — die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Gast selbst oder ein Dritter für ihn zahlt. Im Reservierungs-Export steht dieser Betrag nicht. Anders als die Gastgebergebühr ist er auch kein fester Prozentsatz — Airbnb staffelt ihn nach Dauer und Preis, belegt sind 14,0 % netto bei sieben und 9,8 % bei 42 Nächten. Aus der Auszahlung ist er nicht rekonstruierbar, weil er die Gastgeberseite nie berührt. Deshalb liest das Tool eine optionale Spalte Vom Gast bezahlt: steht dort der Gesamtbetrag aus der App, wird die Gebühr je Buchung exakt bestimmt und die enthaltene Umsatzsteuer abgezogen. Fehlt die Spalte, bleibt nur der Pauschalsatz — mit Hinweis, dass der Wert geschätzt ist.
Einnahmen-Export (Transaktionsverlauf). Seit Airbnb den Reservierungs-Export eingestellt hat, ist er die Quelle. Er listet Zahlungen statt Aufenthalte: Auszahlungszeilen werden übersprungen, Monatsraten langer Aufenthalte je Bestätigungs-Code zusammengezählt. Die Spalte „Bruttoeinkünfte“ ist das Entgelt vor der Airbnb-Gebühr — damit entfällt die Hochrechnung der Gastgebergebühr, sie wird je Buchung exakt übernommen. Liegt die Gebühr über 10 %, läuft die Buchung im Modell „nur Gastgeber zahlt“: dann zahlt der Gast keine eigene Servicegebühr, und gerechnet wird ohne Aufschlag. Grenzen: Der Export enthält nur Ausgezahltes. Fehlt eine Monatsrate — noch nicht ausgezahlt oder vor dem Exportzeitraum —, erkennt das Werkzeug am Auszahlungsdatum, welche Raten vorliegen, und rechnet über den Preis je Nacht auf den ganzen Aufenthalt hoch. Das ist eine Schätzung, die bei gleichbleibendem Nachtpreis meist auf den Cent stimmt, und wird so gekennzeichnet. Im Modell „nur Gastgeber zahlt“ macht der Betrag „Vom Gast bezahlt“ aus der App sie exakt, im anderen Modell genauer. Ein Export mit weniger Raten überschreibt keinen gespeicherten Stand mit mehr. Anpassungen, Stornogebühren und Erstattungen werden nicht verrechnet, sondern als offener Posten an der Buchung gespeichert und bei jeder Rechnung und im Monatsabschluss genannt. Die Spalte „Von Airbnb abgeführte Steuer“ wird angezeigt, aber nicht abgezogen.
90-Tage-Zähler: Die Wiener Bauordnung erlaubt seit 1. Juli 2024 eine kurzfristige Vermietung von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs. 1a BO — und das nur außerhalb einer Wohnzone und ohne Aufgabe des Wohnsitzes in der Wohnung. Als Richtwert für „kurzfristig“ nennt die Stadt 2 bis 30 Tage, deshalb zählt das Tool Aufenthalte bis 30 Nächte voll, Aufenthalte darüber bis 3 Monate separat als Graubereich, längere gar nicht. Doppelt belegte Tage werden nur einmal gezählt. Ob Nächte oder belegte Kalendertage die richtige Zählweise sind, ist nicht eindeutig geregelt — im Zweifel die strengere wählen.
Zur 30-Nächte-Grenze gibt es inzwischen Judikatur. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 27.03.2026 zu VGW-011/099/1929/2026-13 ein Straferkenntnis behoben, weil „die Überlassungsdauer … 31 Tage nie unterschritten hat“, und daraus abgeleitet, „eine kurzfristige Beherbergung ab einem Vertragszeitraum von 31 Tagen (30 Nächten) nicht mehr anzunehmen“. Das stützt die Trennlinie, die dieses Tool zieht. Zwei Einschränkungen sind wichtig: Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass 30 Tage „keine harte Grenze“ sind und eine gemischte Überlassung mit teils kürzeren, teils längeren Zeiträumen „je nach Lage des Sachverhalts in toto“ sehr wohl unter § 119 Abs. 2a lit. a BO fallen kann — die Befreiung trägt also vor allem dort, wo ausschließlich ab 31 Tagen vermietet wird. Und die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt. Deshalb zeigt das Tool beide Zahlen und entscheidet nichts für dich.
Stornierte, abgelehnte, abgelaufene und noch nicht bestätigte Buchungen werden übersprungen — findet kein entgeltlicher Aufenthalt statt, fällt nach FAQ 9 keine Ortstaxe an. Aufenthalte über mehr als drei Monate ununterbrochen sind nach § 11 Abs. 3 WTFG befreit, und zwar zur Gänze: befreit ist die Person, nicht bloß der Zeitraum jenseits der drei Monate. Die Frist endet nach § 902 ABGB am Monatsletzten, wenn der Anreisetag im Zielmonat fehlt. Wer die Befreiung geltend macht, „hat die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen“ — die Belege gehören also aufbewahrt. Verrechnest du ein Frühstück gesondert, ist dessen Anteil nach § 12 Abs. 2 abzuziehen — das erkennt das Tool aus der CSV nicht, den Betrag musst du selbst mindern. Die Reinigungsgebühr gehört dagegen hinein (siehe oben) und darf nicht herausgerechnet werden. Rundung erfolgt kaufmännisch auf Monatsebene.